| Langwieriger Streit zwischen GEMA und Konzertveranstalterverbänden beigelegt |
| Thursday, 14 January 2010 17:40 |
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Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt erachtet die deutlich erhöhten GEMA-Vergütungssätze für Konzertveranstaltungen – Tarif U-K - weitgehend als angemessen. Bestandteil der Vergütungshöhe sind zukünftig außerdem zusätzliche Einnahmen durch Sponsoring und Werbung; diese werden als geldwerter Bestandteil zu werten sein und sind somit bei der Berechnung der Vergütungshöhe mit einzubeziehen.
Mit Beschluss vom 17.11.2009 hat die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamteinen Einigungsvorschlag im Hinblick auf den Abschluss von Gesamtverträgenzwischen der GEMA und dem Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft sowie denVerband der Deutschen Konzertdirektionen erlassen. Die Schiedsstelle erachtete die seitensder GEMA beantragten deutlich erhöhten Vergütungssätze für Konzertveranstaltungenweitgehend für angemessen. Während die Konzertveranstalter erreichen wollten,dass die früheren Tarife auch in Zukunft Geltung haben sollten, hat die Schiedsstelle nunmehr die seitens der GEMA beantragten Vergütungssätze gemäß dem Tarif U-K deutlich erhöht. Für Veranstaltungen, die nach dem Tarif U-K zu vergüten sind, gilt damit bei bis zu 15.000 Besuchern im Jahr 2014 ein Vergütungssatz in Höhe von 7,2 % und nach Abzug gesamtvertraglich vereinbarter Nachlässe 5,76 % der Bruttoeinnahmen je Konzertveranstaltung(anstelle von bisher 1,872 %). Für Veranstaltungen mit mehr als 15.000 Besuchern gilt ein Lizenzsatz von 7,65 % und nach Abzug gesamtvertraglich vereinbarter Nachlässe 6,12 % der Bruttoeinnahmen je Konzertveranstaltung (bisher 3,58 %). Die Schiedsstelle hat des Weiteren dem Antrag der GEMA stattgegeben, dass künftig (zusätzliche Einnahmen durch Sponsoring und Werbung) einen geldwerten Vorteil darstellen und damit ebenfalls in die Berechnung der Vergütungshöhe mit einzurechnen sind. Im Hinblick auf Veranstaltungen bis zu 2.000 Besuchern einigten sich nunmehr die Verfahrensparteienauf einen bis 2014 gestaffelten Vergütungssatz, beginnend mit 3 % bis 5% der jeweiligen Bruttoeinnahmen je Konzertveranstaltung, abzüglich der gesamtvertraglichvereinbarten Nachlässe. Insoweit hat die Schiedsstelle ihre bisherige Spruchpraxisunterstrichen, dass als maßgebliche Größe für die Berechnung angemessener urheberrechtlicherVergütungen nur die Bruttoumsätze aus Eintrittsgeldern, Sponsoren- und Werbeeinnahmengelten müssen. Auf der Grundlage des Einigungsvorschlages der Schiedsstellehaben sich nunmehr die Verfahrensparteien auf den Abschluss eines bis 2014 geltenden Gesamtvertrages verständigt und haben den lange währenden Tarifstreit beigelegt. Rechtsanwalt Christoph Edler von Weidenbach, Rechtsanwalt und Partner, der unter anderem auch auf Urheberrecht spezialisierten Sozietät Becker Büttner Held, zeigte sich sehr erfreut, dass der Streit nunmehr beendet ist und damit für alle Verfahrensparteien Rechtssicherheit herrscht : „Die bisher unangemessen niedrigen Vergütungssätze für dieVerwertung von Musikwerken bei Liveveranstaltungen konnten durch die Entscheidung der Schiedsstelle ganz erheblich erhöht werden und die zum Abschluss gekommenenVereinbarungen geben sowohl der Gemeinschaft der Urheberschaft auf der einen wie auch den Konzertveranstalterunternehmen auf der anderen Seite Rechtssicherheit. Insbesondere sind die nunmehr vereinbarten Vergütungssätze in einem geldwerten Bereich, in dem der Wert der musikalischen Leistungen aller Komponisten und Textdichter eine entsprechende Anerkennung findet." Becker Büttner Held versteht sich unter anderem auch als maßgeblicher Anbieter von Beratungsdienstleistungen im Bereich des Urheber- und Verlagsrechtes sowie der Rechte der Verwertungsgesellschaften – neben seiner führenden Stellung bezüglich Beratungsdienstleistungen für Energie- und Infrastrukturunternehmen und deren Kunden. Für fachliche Rückfragen steht Ihnen Christoph Edler von Weidenbach gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Becker Büttner Held, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Kontakt: Christoph Edler von Weidenbach Becker Büttner Held finden Sie im Internet unter www.bbh-online.de. |

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