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BVerfG: Mehrerlösabschöpfung nicht verfassungswidrig
Mittwoch, 27. Januar 2010 um 19:34

Die energierechtlich spezialisierte Anwaltskanzlei Becker Büttner Held bedauert die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die Verfassungsbeschwerde gegen die Auflage zur Mehrerlössaldierung nicht zur Entscheidung anzunehmen. Eine inhaltliche Erörterung der Rechtmäßigkeit von sog. Mehrerlösauflagen wird damit wohl auch in Zukunft nicht mehr stattfinden, stellt Stefan Missling, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei, fest.

Die Bescheide zur Genehmigung von Entgelten nach § 23a EnWG wurden regelmäßig mit sog. Mehrerlösauflagen verbunden. Unter Mehrerlösen werden die Erlöse verstanden, die sich aus dem Vergleich der seit dem 01.11.2005 (Frist zur Einreichung des Entgeltantrags Strom) von einem Netzbetreiber tatsächlich erzielten Erlösen mit den geringeren Erlösen ergeben, die der Netzbetreiber erzielt hätte, wenn sein Entgeltsystem bereits ab dem 01.11.2005 den Vorgaben der StromNEV entsprochen hätte. Gegen eine solche Auflage richtete sich die Verfassungsbeschwerde eines Übertragungsnetzbetreibers (ÜNB).

Während das erstinstanzlich zuständige OLG Düsseldorf die Auflage für rechtswidrig erachtet hatte, hob der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur den Beschluss des OLG Düsseldorf insoweit auf und führte zur Begründung aus, dass der ÜNB keinen Anspruch auf die in der Übergangsphase vereinnahmten Mehrerlöse habe.  Für eine derartige Rückwirkung der Entgeltgenehmigung bestehen nach Ansicht von Rechtsanwalt Missling jedoch keine belastbaren rechtlichen Anhaltspunkte und insbesondere bei zutreffender juristischer Bewertung keine behördliche Ermächtigungsgrundlage.

Das BVerfG befasste sich in seinem Nichtannahmebeschluss nicht mit der materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit der Mehrerlösauflage, sondern nur mit der Frage, ob die Entscheidung des BGH in Verkennung von Verfassungsrecht ergangen ist. Einen Verstoß gegen Verfassungsrecht konnte das BVerfG jedoch nicht feststellen. Zur Begründung führte das BVerfG aus, dass die Auslegung des BGH verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wurde durch das BVerfG nicht erörtert, obwohl dies in Bezug auf die Frage der Grundrechtsfähigkeit des ÜNB, einer 100%-igen Tochter eines schwedischen Staatsunternehmens, aus juristischer Sicht von großem Interesse gewesen wäre, so Rechtsanwalt Missling.

Die seitens des ÜNB vorgebrachten Erwägungen zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde verneinte das BVerfG durchweg. Weder könne ein Verstoß gegen die Grundrechte der Berufsfreiheit und Eigentumsfreiheit in der seitens der BGH erwogenen analoge Anwendung der §§ 9 und 11 StromNEV zur Abschöpfung der Mehrerlöse erkannt werden.

Auch das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder gegen den rechtssstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes seien nicht verletzt.

Da dieser Beschluss unanfechtbar ist, findet damit die Rechtsprechung zur Mehrerlösabschöpfung ihren Abschluss. Mag manche Frage hinsichtlich der (verzögerten) Umsetzung in der Anreizregulierung auch noch ungeklärt sein – und wegen der eingegangenen Vergleiche mutmaßlich auch bleiben: Das grundsätzliche „Ob“ einer Mehrerlösabschöpfung ist nunmehr höchstrichterlich entschieden. Es bleibt nach Ansicht von Rechtsanwalt Missling nun abzuwarten, inwieweit sich die Argumente auch gegenüber Lieferanten fruchtbar machen lassen, die trotz der Durchführung einer Mehrerlösabschöpfung weiterhin bereicherungsrechtliche Ansprüche gegenüber Netzbetreibern geltend machen.

Becker Büttner Held versteht sich als ein führender Anbieter von Beratungsdienstleistungen für Energie- und Infrastrukturunternehmen und deren Kunden. Ein besonderer Schwerpunkt liegt im Bereich der Kommunalwirtschaft. Hier berät BBH ca. 350 Stadtwerke, daneben Energieunternehmen jeder Art, Industrieunternehmen, Investmentgesellschaften etc. Durch wichtige Publikationen sowie zahlreiche Grundsatzentscheidungen und richtungweisende Gestaltung ist es BBH gelungen, die Entwicklung der Energiewirtschaft mit zu prägen.

Für fachliche Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Stefan Missling gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Becker Büttner Held, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater

Kontakt:

Stefan Missling
Rechtsanwalt, Partner
Tel.: +49(0)30-6112840-32
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