| Bundesgerichtshof und Oberlandesgericht Frankfurt haben entschieden: Entega durfte keine erheblich höheren Gaspreise fordern als e-ben |
| Donnerstag, 28. Januar 2010 um 12:17 | ||
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Entega-Kunden beabsichtigen, Schadenersatz in Höhe der Preisdifferenz zu fordern.
Zum Konzern der HEAG Südhessische Energie AG (HSE) in Darmstadt gehören zwei Gasanbieter: Die Entega Vertrieb GmbH & Co. KG (Entega) und die e-ben GmbH & Co. KG (e-ben). Die Entega ist der führende Erdgasanbieter im Netzgebiet des HSE-Konzerns, d.h. in u.a. Die e-ben hat seit Oktober 2006 Erdgas zunächst nur in den Netzgebieten der GGEW AG (Bensheim) und der Energieried GmbH & Co. KG (Lampertheim) sowie in Bürstadt sehr preisgünstig angeboten. Die Preisdifferenz zur Entega belief sich zeitweilig bei vielen Gaskunden auf mehr als 45 % (reiner Energiepreis ohne Steuern, Konzessionsabgaben und Netzentgelte). Hintergrund der „Preisspaltung“ zwischen Entega und e-ben war ein Streit zwischen dem HSE-Konzern und der GGEW AG bzw. der Energieried GmbH & Co. KG um Strom- und Gasverteilnetze in Bürstadt und Seeheim-Jugenheim. Die Gemeinden hatten entschieden, dass die GGEW AG und die Energieried GmbH & Co. KG diese Netze von der HSE übernehmen sollen. Der sehr viel größere HSE-Konzern, an dem der E.ON-Konzern mit 40 % beteiligt ist, hat daraufhin die e-ben gegründet, die die GGEW und die Energieried mit extremen Niedrigpreisen gezielt bekämpft. Benachteiligt waren die Kunden der Entega im Netzgebiet des HSE-Konzerns, die weiter hohe Preise zahlen mussten. Dagegen haben sich zwei Entega-Kunden aus Lorsch und Pfungstadt gewehrt. Sie haben von der Entega die gleichen Preise gefordert, wie sie die e-ben in Bensheim, Lampertheim und Bürstadt angeboten hat. Der (Bundesgerichtshof) BGH hatte die Rechtsauffassung der benachteiligten Entega-Kunden bereits mit einem Grundsatzurteil vom 23.06.2009 (Az. KZR 21/08 und KZR 22/08) bestätigt. Allerdings wurde der Rechtsstreit zunächst wegen noch nicht geklärter Tatsachenfragen an das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main zurückverwiesen. Mit Urteil vom 26.01.2010 (Az. 11 U 12/07 und 11 U 13/07) hat nun das OLG Frankfurt am Main der Entega untersagt, von Haushaltskunden Preise zu fordern, die mehr als 5 % über den Preisen der e-ben liegen. Die erfolgreichen Kläger beabsichtigen, Schadenersatz in Höhe der Preisdifferenz für die Zeit von Oktober 2006 bis Oktober 2009 von der Entega zu fordern. Die Erfolgsaussichten dürften nach den Urteilen des BGH und des OLG Frankfurt am Main sehr gut sein. Würden sich alle durch die Preisspaltung geschädigten Gaskunden der Entega anschließen, müsste die Entega wegen der verbotenen Preisspaltung Schadenersatz in Millionenhöhe an ihre Gaskunden zahlen. Für die GGEW, die die erfolgreichen Kläger von Anfang an unterstützt hat, sind die Urteile ebenfalls ein Erfolg. Der Versuch des HSE-Konzerns, kleine kommunale Wettbewerber mit gespaltenen Preisen vom Markt zu drängen, hat sich für den HSE-Konzern als Bumerang erwiesen. Rechtsanwältin Meike Lüninghöner und Rechtsanwalt Matthias Albrecht von Becker Büttner Held betonen die weitreichende Bedeutung der Urteile: „Die Urteile des Bundesgerichtshofs und des OLG Frankfurt am Main sind nicht nur für die Kunden der Entega von Bedeutung, die Seite 2 nun bis zur Verjährungsgrenze Schadenersatz in Höhe der Preisdifferenz zu e-ben von der Entega fordern können. Mit der unzulässigen Preisspaltung hatte der HSE-Konzern zwei kleinere kommunale Unternehmen, die in Bensheim ansässige GGEW AG und die in Lamperthein ansässige Energieried GmbH & Co. KG, gezielt mit Dumping-Preisen bekämpft. Eine vergleichbare Strategie lässt sich bei den großen Energiekonzernen immer wieder beobachten. Treten unabhängige Stadtwerke in den Wettbewerb mit den großen Energiekonzernen, müssen sie damit rechnen, gezielt mit Dumping-Preisen bekämpft zu werden. Das dürfte nun vorbei sein. Auf der Grundlage der Urteile des BGH und des OLG Frankfurt am Main können die Konzerne gezwungen werden, räumlich begrenzte Dumpingpreise überall anzubieten.“ Die Urteile des BGH vom 23.06.2009 (Az. KZR 21/08 und KZR 22/08) finden sich auf der Homepage des BGH (www.bundesgerichtshof.de). Die Urteile des OLG Frankfurt am Main vom 12.01.2010 (Az. 11 U 12/07 und 11 U 13/07) sind noch nicht veröffentlicht. Becker Büttner Held versteht sich als ein führender Anbieter von Beratungsdienstleistungen Für fachliche Rückfragen stehen Ihnen Matthias Albrecht und Meike Lüninghöner gerne zur Mit freundlichen Grüßen Kontakt:
Becker Büttner Held finden Sie im Internet unter www.bbh-online.de. |

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