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BGH stärkt GEMA als Treuhänderin
Mittwoch, den 30. November 2011 um 15:20 Uhr

Die Rechtsauffassung von Becker Büttner Held wird vom Bundesgerichtshof (BGH) vollumfänglich bestätigt: Eine durch die GEMA vom Rechtenutzer eingeforderte Vergütung war nicht zu niedrig. Der GEMA muss bei der Anwendung ihres eigenen Tarifwerkes eigener Ermessensspielraum zugestanden werden, wenn hierdurch im Einzelnen unangemessene Vergütungsergebnisse vermieden werden können. Einzelne Mitglieder der GEMA als Treuhänderin fremder Urheberrechte sind eben nicht zwingend an Verhandlungen mit dem einzelnen Rechtenutzer zu beteiligen.

Verwertungsgesellschaften vermitteln als Treuhänder urheberrechtlicher Nutzungsrechte stets im Spannungsfeld zwischen ihren Mitgliedern und den Rechtenutzern. Sie sind grundsätzlich verpflichtet, jedermann auf Verlangen die von ihr wahrgenommenen Rechte zu „angemessenen Bedingungen“ einzuräumen. Eine Verwertungsgesellschaft muss daher darüber entscheiden, was „angemessene Bedingungen“ sind.

In diesem Zusammenhang setzt sich der BGH im Urteil vom 01.12.2010, Az. I ZR 70/09, mit dem Vorwurf einer Verletzung treuhändischer Pflichten auseinander. Zwei Mitglieder (Komponisten) warfen der GEMA vor, von einem Werknutzer (Internetdienstunternehmen) eine zu geringe Lizenzvergütung verlangt zu haben und forderten deswegen Schadensersatz. Ihrer Auffassung nach war im Rahmen der geführten Verhandlungen der einschlägige Tarif außer Acht gelassen worden, da selbst bei Zugrundelegung der dort geregelten Mindestvergütung die Lizenzvergütung deutlich höher ausgefallen wäre. Die beiden Mitglieder meinten überdies, an den Verhandlungen nicht hinreichend beteiligt worden zu sein.

Der BGH sah keine Pflichtverstöße seitens der GEMA. Die Revision der Kläger wurde damit endgültig zurückgewiesen.

Der BGH stellt seinen Überlegungen zunächst voran, dass die GEMA als Treuhänderin fremde Urheberrechte wahrnehmen muss. Unter diesem Gesichtspunkt ist sie im Verletzungsfalle verpflichtet, den Verletzer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Wird der durch eine Urheberrechtsverletzung eingetretene Schaden hierbei im Wege einer sog. Lizenzanalogie, d.h. danach ermittelt, welche Vergütung ein redlicher Werknutzer bei ordnungsgemäßer Lizenz an die GEMA hätte zahlen müssen, ist die GEMA im Grundsatz auch gehalten, hierfür auf den für die betroffene Werknutzung aufgestellten und einschlägigen Tarif zurückzugreifen. Führt die konkrete Tarifanwendung allerdings der Höhe nach zu einem unangemessenen Vergütungsergebnis, ist die GEMA ebenso berechtigt, die im Tarif vorgesehene Vergütung auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Zur Bestimmung der Angemessenheit eines Tarifes lassen sich andere, sachnahe Tarife des gesamten Tarifwerkes heranziehen.

Der BGH bewertete die von beiden Mitgliedern zugrunde gelegten Vergütungsvorstellungen als überzogen. Das von der GEMA ermittelte Vergütungsergebnis stellte sich hingegen in Anbetracht der Tarifstrukturen als angemessen dar. Die von der GEMA eingeforderte Vergütung war somit nicht zu niedrig. Nach Auffassung des BGH handelte die GEMA pflichtgemäß.

Die Frage, ob ein Mitglied als Treugeber der Verwertungsgesellschaft an Verhandlungen mit dem einzelnen Rechtenutzer zwingend zu beteiligen ist, wird durch den BGH ebenso eindeutig verneint. Die zwischen der GEMA und ihren Mitgliedern geschlossenen Berechtigungsverträge enthalten weder eine derartige Beteiligungsregelung noch lassen sie sich dahingehend auslegen. Laut Entscheidungsbegründung widerspricht es bereits der Funktion der GEMA, wenn sie einerseits als „verselbstständigte“ Verwertungsgesellschaft treuhändisch und kollektiv fremde Rechte für eine Urhebergemeinschaft wahrnehmen soll, hierbei andererseits aber jeden einzelnen Urheber vorab erst einmal beteiligen müsste. Nachdem eine Verwertungsgesellschaft zudem gemäß § 11 Absatz 1 des Urheberwahrnehmungsgesetztes einem gesetzlich geregelten Kontrahierungszwang unterliegt, könnte diese gesetzliche Abschlussverpflichtung durch die Möglichkeit einer Einflussnahme des einzelnen Mitgliedes sogar unterlaufen werden. Mitgliedern kann unter diesem Gesichtspunkt daher kein individuelles Weisungsrecht gegenüber einer sie vertretenden Verwertungsgesellschaft zugestanden werden. Der BGH verweist das einzelne Mitglied einer Verwertungsgesellschaft stattdessen auf die Möglichkeit zur kollektiven Willensbildung und Willensäußerung über das hierfür satzungsmäßig vorgesehene Organ in Gestalt der Mitgliederversammlung.

Entsprechend sah der BGH beide Kläger auch nicht in einem eigenen Beteiligungsrecht verletzt. Der GEMA wurde auch hier pflichtgemäßes Handeln bestätigt. Laut BGH ist ein Mitglied selbst dann nicht zu beteiligen, wenn der Verteilungsplan seiner Verwertungsgesellschaft eine direkte Ausschüttung vereinnahmter Vergütungen an das betroffene Mitglied vorsieht.

Der BGH folgt damit seiner Begründung nach im Wesentlichen der Berufungsentscheidung, welche Becker Büttner Held vor dem Oberlandesgerichtes München erstritten hat. Rechtsanwalt Christoph Edler von Weidenbach sieht die GEMA durch das ergangene als Urteil in ihrer treuhändischen Funktion bestätigt, gar gestärkt: „Die Angemessenheit einer Lizenzvergütung zu bestimmen, ist kein leichtes Unterfangen. Das Regelwerk der Tarife wirft mitunter komplexe Fragen bei der Anwendung auf. Die GEMA ist hierbei stets bemüht, die ihr anvertrauten Rechte nach bestem Gewissen für die Urhebergemeinschaft wahrzunehmen. Hierbei sollte allerdings auch nicht aus den Augen verloren werden, dass Verwertungsgesellschaften ebenso dem Ausgleich zwischen Urheber- und Nutzerinteresse dienen. Die Entscheidung des BGH zeigt auf, dass der GEMA selbstständige Entscheidungsbefugnisse und eigene Ermessenspielräume zugestanden werden müssen, um Urheber- wie Nutzerinteresse gleicher Maßen gerecht zu werden zu können.“

Becker Büttner Held versteht sich als ein führender Anbieter von Beratungsdienstleistun-gen für Energie- und Infrastrukturunternehmen und deren Kunden.  Daneben zählen auch der Bereich des Urheber- und Verlagsrechts sowie der Rechtsbereich der Verwertungsgesellschaften zu den Beratungsschwerpunkten von BBH. Das Tätigkeitsfeld umfasst hierbei - auch im europäischen Kontext - alle urheberrechtlichen Nutzungsbereiche.


Mit freundlichen Grüßen

Becker Büttner Held, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Kontakt:

Christoph Edler von Weidenbach
Rechtsanwalt, Partner
089 23 11 64 165
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Becker Büttner Held finden Sie im Internet unter www.bbh-online.de oder www.DerEnergieblog.de.