| BGH entscheidet im Sinne von Verwertungsgesellschaften |
| Mittwoch, den 14. Dezember 2011 um 12:25 Uhr |
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Der BGH fällt eine richtungsweisende Entscheidung für Verwertungsgesellschaften in Deutschland: der GEMA obliegt demnach lediglich eine eingeschränkte Verpflichtung zum Abschluss eines Gesamtvertrages; eine Lizenzierungspflicht besteht zudem lediglich gegenüber dem tatsächlichen Nutzer der Rechte (Urt. v. 14.10.2010, Az. I ZR 11/08 - Vorinstanz OLG München). Wann muss eine Verwertungsgesellschaft einen Gesamtvertrag mit einer Nutzervereinigung schließen? Diese in der Praxis sehr wichtige Frage hatte unlängst der BGH in einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen der deutschen Verwertungsgesellschaft für urheberrechtlich geschützte Musikwerke, GEMA, und dem Bundesverband Musikindustrie e.V. (BVMI) zu klären. Konkret wollte der BVMI den Abschluss eines Gesamtvertrages mit der GEMA für Online-Musiknutzungen bezogen auf die seinerzeit aktuellen Online-Tarife der GEMA erzwingen. Für seine Mitgliedsunternehmen erhoffte der BVMI auf diese Weise vergünstigte Lizenzierungsbedingungen, insbesondere niedrigere Vergütungssätze, erreichen zu können. Der BGH hat diesem Ansinnen, ebenso wie bereits zuvor das Oberlandesgericht München sowie die Schiedsstelle für Urheberrechtssachen am Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), eine klare Absage erteilt. Die GEMA als Beklagte des Verfahrens hatte sich dem Abschluss eines Gesamtvertrages mit dem BVMI verwehrt, da im BVMI zwar insgesamt 370 Tonträgerherstellungsunternehmen, aber gerade einmal 13 Musikabrufdienste zusammengeschlossen sind. Lediglich an solche Musikabrufdienste richteten sich jedoch die Online-Tarife der GEMA. Rechtsanwalt Christoph Edler von Weidenbach, Partner der im Urheberrecht renommierten Sozietät Becker Büttner Held, der die Interessen der GEMA vor der Schiedsstelle und beim OLG München vertreten hat, hebt insbesondere die richtungsweisende Bedeutung der BGH-Entscheidung für sämtliche in Deutschland tätigen Verwertungsgesellschaften sowie die dahinterstehenden kreativen Rechteinhaber hervor: „Es ist erfreulich, mit welcher Klarheit der BGH im Interesse der Verwertungsgesellschaften klargestellt hat, wann der Abschluss eines Gesamtvertrages mit einem Branchenverband abgelehnt werden kann. Über das hiesige Verfahren hinaus wird auch zukünftig stets zu fragen sein, ob im Falle eines Gesamtvertragsschlusses ernsthaft mit Verwaltungserleichterungen für die jeweils betroffene Verwertungsgesellschaft gerechnet werden kann. Sind Verwaltungserleichterungen nicht zu erwarten, besteht für eine Verwertungsgesellschaft keine Veranlassung zum Abschluss eines Gesamtvertrages." Damit nicht genug hat der BGH außerdem die zwischen GEMA und BVMI kontrovers diskutierte Frage entschieden, wem die Verwertungsgesellschaft denn eigentlich die von ihr wahrgenommenen Rechte einräumen muss. Die Tonträgerherstellungsunternehmen im BVMI hatten argumentiert, dass die GEMA auch ihnen die für Online-Musikabrufdienste erforderlichen Nutzungsrechte einräumen müsse; selbst wenn sie selbst diese Rechte nicht nutzten, sondern allenfalls auf Dritte weiterübertragen wollten. Dem hat der BGH einen Riegel vorgeschoben. Verwertungsgesellschaften müssen lediglich denjenigen Personen Rechte einräumen, die diese Rechte zumindest auch für eigene Nutzungshandlungen benötigen. Ein Unternehmen, welches die Rechte lediglich an Dritte weiterübertragen will, hat hingegen keinen Anspruch auf Einräumung von Rechten. Die Stellung der Verwertungsgesellschaften in Deutschland und der von ihnen vertretenen Urheber, Verlage und Künstler ist somit durch das Urteil des BGH in zwei wichtigen, bis dahin höchstrichterlich nicht geklärten Punkten, nachhaltig gestärkt worden. Becker Büttner Held versteht sich als ein führender Anbieter von Beratungsdienstleistungen für Energie- und Infrastrukturunternehmen und deren Kunden. Daneben zählen auch der Bereich des Urheber- und Verlagsrechts sowie der Rechtsbereich der Verwertungsgesellschaften zu den Beratungsschwerpunkten von BBH. Das Tätigkeitsfeld umfasst hierbei - auch im europäischen Kontext - alle urheberrechtlichen Nutzungsbereiche. Für fachliche Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Christoph Edler von Weidenbach gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Becker Büttner Held, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Kontakt: Christoph Edler von Weidenbach Becker Büttner Held finden Sie im Internet unter www.bbh-online.de oder www.DerEnergieblog.de. |

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