| Konzessionsverträge/Netzübernahmen |
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Nachdem bereits in § 13 des EnWG 1998 eine gesetzliche Grundlage zum Abschluss von Konzessionsverträgen und damit einhergehendem Übernahmeanspruch aufgenommen wurde, wird diese gesetzliche Grundlage in § 46 des EnWG 2005 fortgeführt. Eine grundlegende Änderung hat jedoch § 46 des EnWG 2005 dadurch erfahren, dass Konzessionsverträge nunmehr nur noch den Netzbetrieb, nicht jedoch die allgemeine Versorgung umfassen. Letztere wird durch den empirisch festgestellten Grundversorger übernommen. Seither haben zahlreiche Kommunen ihre Strom- und Gasversorgungen in die eigenen Hände genommen. Trotz des unklaren Wortlauts handelt es sich nach unserem Dafürhalten bei dem Übernahmeanspruch um einen Eigentumsübertragungsanspruch. Dies wurde durch Gerichtsentscheidungen – wenn auch nicht letztinstanzlich – untermauert. Im November 1999 hat der Bundesgerichtshof im Kaufering-Urteil zudem entschieden, dass der Sachzeitwert als Kaufpreisbasis nicht von vornherein gegen das Kartellrecht verstoße; kartellrechtswidrig ist er aber dann, wenn er deutlich über dem Ertragswert liegt. Dies wurde durch ein Urteil des BGH vom Februar 2006 nochmals bestätigt. Dies erlangt auch im Zusammenhang mit den nunmehr nach § 23 a EnWG zu genehmigenden Netzentgelten, über die ein zu zahlender Kaufpreis refinanziert werden können muss, Relevanz. Netzübernahmen können daher weiterhin eine attraktive Möglichkeit darstellen, den Netzbetrieb in eigene Hände zu nehmen. Auch sind hier vielfache Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen gemeinsamer Kooperationen denkbar. Relevante Fragestellungen (und Beratungsleistungen) sind u.a.:
Wir stehen Ihnen als Ansprechpartner gerne zur Verfügung: Dr. Christian Theobald (Berlin) und Matthias Albrecht (München). |
